Satzung des Vereins Mole Stickenhörn e.V.
beschlossen in der Sitzung vom 28.09.1979, geändert durch Eintragungen vom 20.04.83, 17.05.85, 06.07.88, 04.10.1993 und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 05.03.99, 03.03.2000, 07.03.2003, 04.03.2011 , 01.03.2013 und 14.07.2021.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel am 29.11.79 unter der Nr. 2723
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen VEREIN MOLE STICKENHÖRN e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und wurde am 29.11.79 unter der Nr. 2723 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband.
2. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Aufrechterhaltung des Wassersportes. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
1. Durchführung von wassersportlichen Veranstaltungen
2. Teilnahme an wassersportlichen Veranstaltungen wie Regatten und Geschwaderfahrten
3. Stander und Fahne
Der Verein führt Stander und Fahne wie folgt: Der Stander hat die Form eines gleichschenkligen Dreiecks. Die Grundfarbe ist weiß. Er trägt im oberen Teil ein blaues, im unteren Teil ein rotes Dreieck (rot und blau in den Farben Schleswig-Holsteins). Von der Grundlinie verläuft ein grüner Streifen durch den Stander (Verhältnis Streifen: Grundlinie 1 : 7,5).
Die Fahne hat die Form eines gleichschenkligen Dreiecks mit einer Mindest-Grundlinienlänge von 0,60 m. Die Fahne trägt die gleichen Farben wie der Stander.
4. Wirtschaftsführung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch unangemessene Vergütungen begünstigen. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche für entstandene Auslagen.
5. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jeder, der die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6. Beitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres am 01. Januar fällig. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für Mitgliedschaften von Familien und familienähnlichen Verhältnissen zahlt jeweils einer den vollen Beitrag; alle weiteren erwachsenen im selben Haushalt lebenden Familienmitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Mitglieder keinen Beitrag.
7. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die über den Widerspruch mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch schriftliche Austrittserkärung vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres
3. durch Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht bis zum 30.06. des laufenden Jahres entrichtet hat oder bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss wegen Beitragsrückständen entscheidet der Vorstand. über den Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
9. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind hierzu mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder dies verlangt.
10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder; über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das der Protokollführer unterzeichnen muss.
11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. einem Stellvertreter, zugleich Takelmeister
3. einem Stellvertreter, zugleich zuständig f. Vereinsangelegenheiten
Beide Stellvertreter sind gleichberechtigt.
einem Kassenwart.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Mindestens ein Vorstandsmitglied ist um ein Jahr versetzt zu wählen. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder können einzeln oder insgesamt jederzeit mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung durch Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.
12. Kassenführung und Geschäftsjahr
Die Kassenführung ist einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Prüfer zu prüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
13.Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von 3/4 der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Für die Richtigkeit der Übertragung der Beschlüsse :
Kiel, den 01.03.2013
gez. Martin Behrendt gez. Viktor Köhler